Abzugsteuer bei der Gewinnverteilung an einen Partner in Deutschland
Abzugsteuer bei der Gewinnverteilung an einen Partner in Deutschland

Abzugsteuer bei der Gewinnverteilung an einen Partner in Deutschland
1. EINLEITUNG
Die Möglichkeit, Kapital im globalen Handel problemlos über Online-Systeme zu bewegen, sowie verschiedene Anreize, die Länder zur Gewinnung zusätzlicher Investoren einsetzen, haben es ausländischen Investoren erheblich erleichtert, außerhalb ihres Heimatlandes zu investieren. Dies hat zu einer starken Nachfrage nach solchen Investitionen geführt.
In diesem Kontext haben auch zahlreiche ausländische Investoren (durch Direktkäufe oder neue Investitionen) in unser Land investiert. Aufgrund der rechtlichen Strukturen der hier gegründeten Unternehmen gibt es bestimmte Regeln, die bei der Rückführung der hier erzielten Gewinne an die Investorengesellschaft beachtet werden müssen (in Bezug auf die Besteuerung).
Dies hat dazu geführt, dass die Länder im globalen Handel miteinander agieren und entsprechende internationale rechtliche Regelungen entstanden sind. Eine der wichtigsten Regelungen sind die Doppelbesteuerungsabkommen, die festlegen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Ansässigkeit der Länder bestimmt, wie viel Steuern erhoben werden.
In diesem Artikel werden die lokalen und internationalen Steuergesetze erläutert, die gelten, wenn ein in Deutschland ansässiger (juristischer) Investor von einem in der Türkei ansässigen (oder teilhabenden) Unternehmen Gewinne erhalten möchte.
2. AUS DER SICHT DES KÖRPERVERGÄNGIGUNGSGESETZES
Im zweiten Absatz des dritten Artikels des Körperssteuerrechtsgesetzes Nr. 5520 wird festgelegt, dass juristische Personen und Betriebsstätten, die weder in der Türkei ansässig noch hier tätig sind, nur auf die in der Türkei erzielten Gewinne besteuert werden. Der dritte Absatz des Artikels beschreibt, aus welchen Einkommensbestandteilen die Gewinne eines beschränkten Steuerpflichtigen bestehen.
Wichtige Punkte:
Nur in der Türkei erzielte Gewinne unterliegen der Besteuerung.
Beschränkte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder einem festen Vertreter in der Türkei müssen ihre Handelserträge dort versteuern.
Körperschaftsteuerabzug:
| Zeitraum | Steuersatz |
| Bis zum 21.12.2021 | 15% |
| Ab dem 22.12.2021 | 10% |
3. AUS DER SICHT DES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENS
Im "Abkommen zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommensbesteuerung", veröffentlicht am 24.01.2012 im Amtsblatt Nr. 28183 und seit dem 01.01.2011 in Kraft, ist in Artikel 10 „Dividenden“ Folgendes festgelegt:
Besteuerung von Dividenden:
- Dividenden können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
Besteuerung im Ausschüttungsstaat:
Dividenden können auch im staatlichen Ansässigkeitsstaat des ausschüttenden Unternehmens besteuert werden.
Steuersätze:
5% der Bruttodividende, wenn der Begünstigte mindestens 25% des Kapitals hält (ohne Partnerschaften).
Maximal 15% in allen anderen Fällen.
Begriff „Dividende“ umfasst:
Einkünfte aus Aktien, Genussrechten, und anderen ähnlichen Rechten.
Einkünfte aus Investmentfonds und Beteiligungsgesellschaften.
Betriebsstätte oder fester Standort:
- Wenn der tatsächliche Begünstigte eine Betriebsstätte oder einen festen Standort im anderen Vertragsstaat hat und ein wirksamer Zusammenhang besteht, gelten andere Artikel (7 oder 14).
Keine Steuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne:
- Nicht ausgeschüttete Gewinne unterliegen keiner Steuer im Ausschüttungsstaat, auch wenn sie teilweise aus dort erzielten Einkünften stammen.
Verhinderung der Doppelbesteuerung:
- Gemäß Artikel 22 wird verhindert, dass in der Türkei besteuerte Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Unternehmens in Deutschland erneut besteuert werden, indem sie in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen werden.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Oben wurden die lokalen Steuergesetze sowie die Bestimmungen des zwischen der Türkei und Deutschland unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommens erläutert, die für die Ausschüttung von Gewinnen eines in Deutschland ansässigen Unternehmens an ein in der Türkei ansässiges (oder teilhabendes) Unternehmen gelten.
Wichtige Schritte zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens:
Nachweis der uneingeschränkten Steuerpflicht in Deutschland:
Ansässigkeitsbescheinigung von den deutschen Behörden.
Vorlage der Originalbescheinigung und einer beglaubigten deutschen Übersetzung bei den steuerpflichtigen Stellen oder dem zuständigen Finanzamt.
(Hinweis: Ein in Italien zentrales Unternehmen, das über eine deutsche Filiale in die Türkei investiert hat, muss die Ansässigkeitsbescheinigung aus Italien vorlegen.)
Ohne Ansässigkeitsbescheinigung:
Anwendung der in der Türkei geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Besteuerung der Gewinnverteilung mit 10% bei Bar- oder Kontoauszahlung.
Mit Ansässigkeitsbescheinigung:
Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.
5% Körperschaftsteuerabzug auf die an das in Deutschland ansässige Unternehmen gezahlten Gewinnanteile.
Zusammenfassung:
Ansässigkeitsbescheinigung ist essenziell, um von den Vorteilen des Doppelbesteuerungsabkommens zu profitieren.
Ohne diesen Nachweis erfolgt die Besteuerung gemäß den nationalen Steuergesetzen der Türkei.
Mit Nachweis wird eine reduzierte Steuer auf die Gewinnverteilung angewendet.
Tabelle: Steuerabzugssätze bei Gewinnverteilung
| Zeitraum | Steuersatz |
| Bis 21.12.2021 | 15% |
| Ab 22.12.2021 | 10% |
| Mit Ansässigkeitsnachweis | 5% |
Durch die richtige Anwendung der Steuergesetze und das Vorlegen der notwendigen Nachweise können Unternehmen steuerliche Vorteile nutzen und Doppelbesteuerung vermeiden.
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